Auf Beschluss des Stadtrats erhebt die Stadt Chemnitz seit 1. Januar 2024 eine Beherbergungssteuer auf Übernachtungen in Hotels, Motels, Gasthöfen, Pensionen, Ferienunterkünften und ähnliche Beherbergungseinrichtungen sowie an Campingplätzen. Auch möblierte Wohnräume, die zur kurzfristigen Vermietung etwa über Internetportale angeboten werden, unterliegen der Beherbergungssteuer.
Die Steuer beträgt fünf Prozent des Brutto-Übernachtungspreises. Zu zahlen hat diese jeder volljährige Gast, Ausnahmen bestehen beispielsweise für Personen, die ausbildungsbedingt oder für eine zwingend notwendige medizinische Behandlung in Chemnitz übernachten. Die Beherbergungseinrichtungen sind verpflichtet, die Steuer für die Stadt einzunehmen und an diese weiterzuleiten.
Bis zum 31. Januar 2024 müssen sich die Betreibenden der Einrichtungen beim Kassen- und Steueramt der Stadt registrieren. Die Beherbergungssteuern für Januar sind dann bis zum 15. Februar abzuführen.
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